Der Hausverwalter ist Vertretungsorgan der Eigentümergemeinschaft (§ 18 Abs 3 Z 1 lit a WEG 2002). Die Eigentümergemeinschaft verfügt über eine auf die Liegenschaftsverwaltung beschränkte Rechtsfähigkeit. Dementsprechend sind auch die Aufgaben und Befugnisse des Hausverwalters als Organ der Eigentümergemeinschaft auf die Liegenschaftsverwaltung beschränkt. Der Hausverwalter hat nach der Rechtsprechung nicht die Funktion des Schiedsrichters zwischen einzelnen Wohnungseigentümern oder jene deren Rechtsberaters auszuüben. Jedoch wir beraten Sie bei alle Rechtsstreiten sowie Arbeitsverträge, Baubewilligung, Immobilienrecht, Vertragserrichtung, Schadensabwehr und Gebührenteilung nach Grundstücksanteilen.